Satzung Bürgerjournalisten e.V.

Holzfiguren

Satzung des Bürgerjournalisten e.V.

Fassung vom 23. Oktober 2023


Satzung des Bürgerjournalisten e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bürgerjournalisten“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

§ 1 Nr. 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in der Ahltener Straße 82, 31275 Lehrte.
Der Verein wurde am   19. November 2023 auf der Mitgliederversammlung gegründet.

§ 1 Nr. 3 Politische und konfessionelle Neutralität

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4 Der Verein ist Mitglied bei:

 a)

 b)

 c)

§ 1 Nr. 5 Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins

Der Verein hat zum Ziel, die Jugendhilfe, Kultur, Bildung, Erziehung und das bürgerschaftliche Engagement zu fördern. Insbesondere engagiert er sich in der Unterstützung von Jugendlichen und Erwachsenen, die ein Interesse am kreativen Schreiben, dem Verfassen von Texten zu unterschiedlichsten Themen sowie der Gestaltung und Pflege von WordPress Webseiten haben.

  1. Zusammenarbeit mit Schulen und Jugendorganisationen sowie Eltern:
    Der Verein plant enge Partnerschaften und Kooperationen mit Schulen, Jugendorganisationen, Eltern und Elternverbänden.
    Gemeinsame Projekte konzentrieren sich auf das Schreiben von Texten zu verschiedenen Themen und die Gestaltung von WordPress-Webseiten.
    Dies ermöglicht Schülern und Jugendlichen die Verbesserung ihrer schriftlichen Fähigkeiten und die praktische Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien und Webentwicklung.
  2. Mitmach-Online-Zeitung »Be-the.News« und Mitmach-Jugendmagazin »Youth-Voice.de«:
    Der Verein betreibt die Mitmach-Online-Zeitung „Be-the.News“ und das Mitmach-Jugendmagazin „Youth-Voice.de“. Auf diesen Plattformen können Jugendliche und Erwachsene vielfältige Beiträge veröffentlichen, darunter öffentlich relevante Artikel, Kurzgeschichten, Buchvorstellungen, Ratgeber und mehr. Beide Online-Zeitungen basieren auf dem WordPress Content-Management-System. Diese Plattformen fördern somit nicht nur die Veröffentlichung, sondern auch das kreative Schreiben sowie die Nutzung von WordPress und Social Media.
  1. Soziale Projekte und Spendenaktionen:
    Der Verein wird aktiv an sozialen Projekten teilnehmen und Spendenaktionen organisieren. Dies dient der Förderung von Jugendlichen und Erwachsenen sowie der Unterstützung bedürftiger Gemeinschaften und Organisationen. Die gesammelten Mittel werden gezielt für Bildungsinitiativen, kulturelle Veranstaltungen und andere gemeinnützige Zwecke eingesetzt. Durch diese Maßnahmen trägt der Verein zur Steigerung der Lebensqualität in der Gemeinschaft und zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements bei.

§ 2 Nr. 2 Selbstlose Tätigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4 Vermeidung von unverhältnismäßig hohen Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5 Erstattung von Auslagen für ehrenamtlich tätige Personen

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener, notwendiger Auslagen.

§ 2 Nr. 6 Vergütungen für Vorstandsmitglieder

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand eine Aufwandsentschädigung erhalten. Der Umfang der Aufwandsentschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

§ 3 Nr. 1 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

§ 3 Nr. 2 Aufnahmeverfahren

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Nr. 1 Gründe für das Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann aus den nachstehenden Gründen enden:

  1. durch den Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss aus dem Verein
  4. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

§ 4 Nr. 2 Freiwilliger Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

§ 4 Nr. 3 Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder den Beitrag nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 4 Nr. 4 Beendigung der Mitgliedschaft juristischer Personen

§ 4 Nr. 4.1 Die Mitgliedschaft juristischer Personen im Verein endet durch:

§ 4 Nr. 4.1.1 Auflösung oder Liquidation der juristischen Person

Im Falle der Auflösung oder Liquidation der juristischen Person erlischt die Mitgliedschaft automatisch zum Zeitpunkt der rechtlichen Auflösung.

§ 4 Nr. 4.1.2 Schriftliche Kündigung seitens der juristischen Person

Die schriftliche Kündigung durch die juristische Person bedarf einer Kündigungsfrist von drei Monaten und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet zum Ende der Kündigungsfrist.

§ 4 Nr. 4.1.3 Ausschluss durch den Vorstand gemäß den Bestimmungen von § 4 Nr. 3 dieser Satzung.

Der Vorstand kann die Mitgliedschaft einer juristischen Person ausschließen, wenn diese die Vereinsziele grob verletzt oder gegen die Satzung des Vereins verstößt.
Vor dem Ausschluss ist der juristischen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Entscheidung über den Ausschluss obliegt dem Vorstand und muss schriftlich begründet werden.

§ 4 Nr. 4.2 Erlöschen von Mitgliedschaftsrechten und -pflichten juristischer Personen

Mit dem Ende der Mitgliedschaft juristischer Personen erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte und -pflichten dieser juristischen Personen im Verein.

§ 4 Nr. 4.3 Übertragung von Vermögenswerten bei Beendigung der Mitgliedschaft juristischer Personen

Alle auf den Verein übertragenen Vermögenswerte und Gegenstände der juristischen Person gehen im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft auf den Verein über.

§ 4 Nr. 5 Mitteilung bei Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 5 Nr. 1 Erhebung von Mitgliedsbeiträgen

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

§ 5 Nr. 2 Festsetzung der Beitragshöhe und -fälligkeit

Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Nr. 3 Beitragspflicht Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Nr. 4 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Zur Ernennung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Der Verein setzt sich aus den folgenden Organen zusammen:

§ 6 Nr. 1 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1. Vorsitzender: Patrick Reinisch-Fahrland
  2. 2. Vorsitzender
  3. stellvertretender Vorsitzender
  4. Schatzmeister

§ 6 Nr. 2 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den folgenden Mitgliedergruppen zusammen:

  1. Vorstand
  2. Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  4. juristische Personen

§ 7 Der Vorstand

§ 7 Nr. 1 Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. 1. Vorsitzender: Patrick Reinisch-Fahrland
  2. 2. Vorsitzender
  3. stellvertretender Vorsitzender
  4. Schatzmeister

§ 7 Nr. 2 Vertretung des Vereins durch den Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§ 7 Nr. 3 Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

§ 8 Nr. 1 Amtsdauer des 1. Vorsitzenden

§ 8 Nr. 1.1 Benennung 1. Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende des Vereins ist der Gründer des Vereins, Patrick Reinisch-Fahrland.

 § 8 Nr. 1.2 Amtsdauer 1. Vorsitzender

Patrick Reinisch-Fahrland bleibt bis zum freiwilligen Ausscheiden oder Ausscheiden durch Tod 1. Vorsitzender des Vereins.

§ 8 Nr. 1.3 Regelung nach dem Ausscheiden des Vereinsgründers

Scheidet der 1. Vorsitzende Patrick Reinisch-Fahrland aus dem Verein aus, entfällt die Regelung nach §§ 8 Nr. 1.1 und 1.2 für Nachfolger. Nachfolger werden folglich alle 4 Jahre neu gewählt.

§ 8 Nr. 2 Amtsdauer des 2. Vorsitzenden

Der 2. Vorsitzende wird auf 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 8 Nr. 3 Amtsdauer des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters

Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden auf 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 8 Nr. 4 Amtsdauer des gesamten Vorstands

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Nr. 5 Ersatzmitglieder im Falle eines Ausscheidens

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, besetzt der Vorstand das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 8 Nr. 6 Amtsübergang im Falle des Ausscheidens des 1. Vorsitzenden

Scheidet der 1. Vorsitzende aus dem Amt aus, so übernimmt der 2. Vorsitzende dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. In dieser Mitgliederversammlung wird ein Nachfolger für den 1. Vorsitzenden aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

§ 9 Nr. 1 Einberufung von Vorstandssitzungen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

§ 9 Nr. 2 Beschlussfähigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter zwingend der 1. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit zu einer Abstimmung zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

§ 9 Nr. 3 Leitung der Vorstandssitzungen

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Nr. 4 Schriftliche und fernmündliche Beschlüsse

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
In solchen Fällen ist die schriftliche Zustimmung des 1. Vorsitzenden zwingend erforderlich.

§ 9 Nr. 5 Verantwortung des 1. Vorsitzenden

Der 1. Vorsitzende ist für die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen verantwortlich.
In seiner Abwesenheit übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgaben.
Entscheidungen, die ohne die Anwesenheit des 1. Vorsitzenden getroffen werden, sind vorläufig und bedürfen der nachträglichen schriftlichen Zustimmung des 1. Vorsitzenden, um rechtskräftig zu werden.

§ 9 Nr. 6 Protokollierung von Vorstandsbeschlüssen

Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Nr. 7 Verbindlichkeit und Mitteilung von Vorstandsbeschlüssen

Die Vorstandsbeschlüsse sind verbindlich für den Verein und müssen in angemessener Zeit in geeigneter Weise den Mitgliedern mitgeteilt werden.

§ 9 Nr. 8 Befugnisse in Abwesenheit des 1. Vorsitzenden

Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden, in Fällen, in denen seine Zustimmung erforderlich ist, oder in außerordentlich dringenden Angelegenheiten und unter Berücksichtigung von § 9 Nr. 5, kann der 2. Vorsitzende die Funktion des 1. Vorsitzenden vorübergehend übernehmen, um die Handlungsfähigkeit des Vorstands sicherzustellen.

§ 9 Nr. 9 Arbeitsgruppen oder Ausschüsse

Der Vorstand kann zur besseren Koordination und Entscheidungsfindung Arbeitsgruppen oder Ausschüsse einsetzen. Diese unterliegen der Aufsicht des Vorstands und sind diesem rechenschaftspflichtig.

§ 9 Nr. 10 Dokumentation von Vorstandsbeschlüssen

Alle Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren und in einer geeigneten Vereinsakte aufzubewahren.

§ 9 Nr. 11 Überprüfung und Korrektur von Vorstandsbeschlüssen

Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Einspruch gegen Beschlüsse des Vorstands zu erheben und kann diese mit einer 2/3-Mehrheitsentscheidung ablehnen. Der Vorstand berücksichtigt das Veto der Mitgliederversammlung und nimmt gegebenenfalls Änderungen an seinen Beschlüssen vor.
Die endgültige Entscheidung über Vorstandsbeschlüsse liegt jedoch beim Vorstand, der die Verantwortung für die Verwaltung und Leitung des Vereins trägt.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

§ 10 Nr. 1 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied welches das 16, Lebensjahr vollendet hat – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, geben ihr Stimmrecht an ihre Eltern oder Vormünder ab.

§ 10 Nr. 2 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
    Entlastung des Vorstandes gemäß § 9 Nr. 9
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages gemäß § 5 Nr. 2 dieser Satzung
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 dieser Satzung
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins gemäß Satzung
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 5 Nr. 4 dieser Satzung

§ 10 Nr. 3 Sonstige Befugnisse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus auch über andere wichtige Angelegenheiten entscheiden, die dem Verein dienlich sind, sofern diese nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit des Vorstands oder anderer Organe des Vereins fallen.

§ 10 Nr. 4 Ordentliche Mitgliederversammlung

§ 10 Nr. 4.1 Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens 1 Mal pro Jahr, möglichst im letzten Quartal zusammen.

§ 10 Nr. 4.2 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 10 Nr. 4.3 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

§ 10 Nr. 4.4 Zustellung der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung und Tagesordnung

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, diese müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein.

§ 10 Nr. 5 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 10 Nr. 5.1 Voraussetzungen für die Einberufung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 10 Nr. 5.2 Geltende Regelungen für außerordentliche Mitgliederversammlungen

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, und 12 entsprechend.

§ 10 Nr. 6 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Nr. 7 Protokollierung von Mitgliederversammlungen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 11 Nr. 1 Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, muss die Versammlung vertagt werden.

§ 11 Nr. 2 Protokollführung der Mitgliederversammlung

Das Protokoll wird von einem am Tag der Versammlung bestimmten Protokollführer geführt.

§ 11 Nr. 3 Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 11 Nr. 4 Öffentlichkeit und Zulassung von Gästen

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11 Nr. 5 Beschussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 11 Nr. 6 Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse

§ 11 Nr. 6.1 Mehrheit für allgemeine Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

§ 11 Nr. 6.2 Mehrheit für Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen nötig.

§ 11 Nr. 6.3 Mehrheit für die Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel erforderlich.

§ 11 Nr. 7 Wahlverfahren Vorstand

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 11 Nr. 8 Dokumentation der Mitgliederversammlung

§ 11 Nr. 8.1 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

§ 11 Nr.8.2 Unterschrift des Versammlungsleiters und des Protokollführers

Das Protokoll muss vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden.

§ 11 Nr. 8.3 Inhalte des Protokolls

Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 11 Nr. 8.4 Angaben bei Satzungsänderungen

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und die Änderung anzugeben und beim Registergericht eintragen zu lassen.

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

§ 12 Nr. 1 Ergänzung der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 12 Nr. 2 Besondere Ankündigungspflicht für Satzungsänderungen, Auflösung und Vorstandswahlen

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. Es kann darüber nicht in Eilanträgen entschieden werden.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung

§ 13 Nr. 1 Voraussetzungen für die Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 Nr. 6.3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 13 Nr. 2 Liquidatoren bei Auflösung

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 13 Nr. 3 Auflösung aus anderen Gründen

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Nr. 4 Vermögensverwendung bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, an welche juristische Person des öffentlichen Rechts oder an welche andere steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen weitergeleitet wird.
Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14 Virtuelle Mitgliederversammlung

§ 14 Nr. 1 Form der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann in Anwesenheit oder virtuell bzw. hybrid abgehalten werden.

§ 14 Nr. 2 Digitale Teilnahmemöglichkeiten

Digitale virtuelle Teilnahme kann per Video, Telefon oder Chat erfolgen.

§ 14 Nr. 3 Entscheidung über Versammlungsform

Die Entscheidung über die Versammlungsform obliegt dem Vorstand.

§ 14 Nr. 4 Details zur virtuellen Mitgliederversammlung

Details, wie Login und Plattform zur virtuellen Teilnahme, werden in der Einladung bekannt gegeben.

§ 14 Nr. 5 Vorstandssitzungen in virtueller Form

Vorstandssitzungen können ebenfalls in Anwesenheit oder virtuell bzw. hybrid abgehalten werden.