Do 12 Dez 2024

mehr aus Kategorie

Eine Lehrter Weihnachtsgeschichte

Spendenaktion erfüllt Kinderwunsch – Kita Villa Nordstern freut sich über neue Rollenrutsche – Ein Adventsmärchen voller Engagement.

Rotes Kreuz Lehrte lädt zum Advent – Café ein

Besinnlichkeit und Gemeinschaft: Das Rote Kreuz Lehrte lädt zum Adventscafé ins Rotkreuz-Zentrum ein. Anmeldung und Unterstützung willkommen!

Gelebte Werte statt Worte – Ein Appell für Bildung und Miteinander

Sprachdebatten lenken von wichtigen Themen ab. Der wahre Fokus sollte auf Bildung und Respekt liegen – für ein besseres Miteinander.

Mehr vom Autor

Rotes Kreuz Lehrte lädt zum Advent – Café ein

Besinnlichkeit und Gemeinschaft: Das Rote Kreuz Lehrte lädt zum Adventscafé ins Rotkreuz-Zentrum ein. Anmeldung und Unterstützung willkommen!

Gelebte Werte statt Worte – Ein Appell für Bildung und Miteinander

Sprachdebatten lenken von wichtigen Themen ab. Der wahre Fokus sollte auf Bildung und Respekt liegen – für ein besseres Miteinander.

Lehrte und die Gewerbeflächenfrage

Wählergemeinschaft „Wir für Lehrte“ fordert neue Gewerbeflächen, um die Stadt wirtschaftlich zu stärken und den Haushalt zu sichern.

Wichtige Änderungen 2024

Geld - Taschenrechner

Mehr Geld und Unterstützung für Familien und Arbeitnehmer

Lesedauer: 1 Minute

Mehr Unterstützung für Familien und Geringverdiener

Was ändert sich 2024? Wichtige Neuerungen im Überblick / Infoflyer zum Kinderzuschlag

Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags, höherer Mindestlohn, mehr Geld für den Schulbedarf aus dem Bildungspaket sowie höhere Freibeträge bei den Krankenversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten. Unterm Strich bringt das Jahr 2024 somit für viele mehr Geld.
Die Gewerkschaften bieten deshalb auch dieses Jahr wieder aktuelle Informationen über die zum Jahreswechsel anstehenden Neuerungen an.
Zu der allgemeinen Übersicht bietet der DGB zum Thema „Kinderzuschlag und Kindergrundsicherung“ zudem auch weitere Informationen an.
Wer bekommt den Kinderzuschlag? Wie funktioniert der Antrag? Und was ist mit der Kindergrundsicherung?
„Die wichtigsten Informationen können somit auf der Internetseite des DGB unter dem Link  Was ist der Kinderzuschlag? abgerufen werden“, so der DGB Kreis- und Ortsverbandsvorsitzende Reinhard Nold. Außerdem können die Infos mit Beispielsrechnungen als PDF-Datei kostenlos beim DGB Ortsverband unter der E-Mail: DGB-Lehrte@web.de angefordert werden.

Ein Überblick über die zahlreichen Neuerungen von A bis Z

Erhöhung des Mindestlohns

Zum 1. Januar 2024 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn. Er steigt somit von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Zum 1. Januar 2025 steigt er außerdem auf 12,82 Euro. Die Erhöhung hatte die Mindestlohnkommission im Juni 2023 per Mehrheitsentscheid und gegen die Stimmen der Gewerkschaftsvertreter in der Kommission beschlossen. Die Gewerkschaften hatten angesichts der hohen Inflation und der steigenden Kosten für Energie und Lebensmittel eine deutlich stärkere Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns gefordert.
Wir setzen uns weiter für einen existenzsichernden Mindestlohn ein. Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs aus, sie erhöht sich dann von 520 Euro auf 538 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es zudem noch Branchenmindestlöhne, die über dem allgemeinen Satz liegen. Ab Januar steigen beispielsweise die Löhne für Dachdecker und Gebäudereiniger. Der Branchenmindestlohn für das Elektrohandwerk steigt im Januar auf 13,95 Euro und für Leiharbeit auf 13,50 Euro die Stunde.

Anpassungen im Bürgergeld

Ab Anfang 2024 bekommen Alleinstehende insgesamt 563 Euro monatlich – aktuell sind es 502 Euro pro Monat. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren erhalten künftig 471 statt 420 Euro monatlich und zwischen dem 18. bis zum 24. Lebensjahr bekommen Kinder 451 Euro. Kinder bis zum sechsten Geburtstag erhalten 357 Euro und Kinder zwischen sechs und 13 Jahren bekommen 390 Euro pro Monat.
Bei Gas, Strom und Fernwärme gibt es zudem ab 2023 finanzielle Entlastungen. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs soll somit in diesem Zeitraum gelten: Ein gedeckelter Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Bei Strom liegt der Preisdeckel bei 40 Cent pro Kilowattstunde. Bei Fernwärme sollen 9,5 Cent pro Kilowattstunde als Preisdeckel gelten. Nur für den darüber liegenden Verbrauch muss somit der gültige Vertragspreis gezahlt werden. Einen Energiepreisdeckel forderte auch der DGB.

Der Kinderzuschlag steigt

Der Kinderzuschlag wird zum 1. Januar 2024 erhöht, der Höchstbetrag steigt somit von 250 auf 292 Euro pro Kind und Monat. Alle Informationen zum Kinderzuschlag und zur Kindergrundsicherung finden Sie zudem unter: Kinderzuschlag & Kindergrundsicherung | DGB

Die Mindestvergütung für Auszubildende steigt

Auszubildende haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung, die ihnen die Ausbildungsbetriebe mindestens auszahlen müssen. Für Auszubildende, die 2024 mit ihrer Berufsausbildung starten, beträgt ab dem 1. Januar das Monatsentgelt somit im 1. Ausbildungsjahr mindestens 649 Euro, im 2. Lehrjahr mind. 766 Euro und im 3. Lehrjahr mind. 876 Euro. Für ein eventuelles 4. Lehrjahr müssen Auszubildende dann mindestens 909 Euro pro Monat ausgezahlt bekommen.

Neues im Gebäude-Energie-Gesetz

Der Grundfreibetrag steigt

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt ab dem 1. Januar 2024:
– für Ledige von 10.908 Euro auf 11.604 Euro.
– für Verheiratete auf 23.208 Euro.
Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen somit demnach steuerfrei.
Bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Abführung der Steuer außerdem noch den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr sowie eine von der Höhe des Einkommens abhängige Vorsorgepauschale.
Wer nicht ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte also dennoch prüfen ob eine Abgabe sinnvoll ist, wenn die als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen für den Weg zur Arbeit, Arbeitskleidung, Fachliteratur usw., die man selbst getragen hat, die Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages übersteigen.
Wer bereits eine Rente oder Pension bezieht und keiner weiteren Berufstätigkeit mehr nachgeht, hat lediglich einen Anspruch auf einen Pauschbetrag von 102 Euro. Kommt aber zum Beispiel ein weiteres Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit hinzu, kann zusätzlich auch noch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch genommen werden.
Zusätzlich steigt auch der steuerliche Kinderfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern von 6.024 Euro auf 6.384 Euro je Kind an. Bei getrenntlebenden Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt. Zum DGB-Ratgeber zur Steuererklärung geht es hier: Steuertipps 2023

Einkommensgrenzen für Arbeitnehmersparzulage steigen deutlich

Ab 2024 haben deutlich mehr Beschäftigte Anspruch auf die staatliche Sparzulage, wenn sie vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers beziehen. Die Sparzulage gibt es dann für Alleinstehende bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro. Für Ehepaare gilt die Grenze von 80.000 Euro. Bisher waren die Einkommensgrenzen für Fondssparer nur halb so hoch, für Bausparer sogar noch niedriger.

Die Höhe der Förderung bleibt dagegen leider unverändert:

  • Sie beträgt beim Bausparen 9 Prozent der Sparleistung aber höchstens 43 Euro im Jahr.
  • Fondssparer erhalten eine höhere Zulage von 20 Prozent bei maximal 80 Euro im Jahr.

Die Anhebung der Einkommensgrenzen ist auch auf das Engagement des DGB in der Debatte zum Zukunftsfinanzierungsgesetz zurückzuführen, in der wir uns als Gewerkschaften ausdrücklich für eine Stärkung vermögenswirksamer Leistungen aussprachen.

Änderungen beim Elterngeld

Für Paare, die ab dem 1. April 2024 Eltern werden, sinkt die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld von 300.000 Euro auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Jahr. Ein Jahr später soll die Grenze dann bei 175.000 Euro liegen. Für Alleinerziehende sinkt sie im April auf 150.000 Euro. Es ist auch eine Änderung für die Anzahl der Partnermonate vorgesehen. Zwar sollen Paare auch ab dem 1. April 2024 weiterhin zusammen bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld beziehen können, jedoch nur noch maximal einen Monat parallel.

Das E-Rezept wird verpflichtend

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arztpraxen gesetzlich Krankenversicherten für apothekenpflichtige Medikamente das E-Rezept ausstellen. Diese Pflicht gilt für alle Leistungserbringer mit Kassenzulassung, als bspw. auch für Zahnärzte, Psychotherapeuten und weitere Heilberufe.
Das E-Rezept kann in der Apotheke über die Elektronischen Gesundheitskarte (eGK) am Kartenterminal, über die E-Rezept-App oder über den Ausdruck des E-Rezepts eingelöst werden. Versicherte können also nach wie vor ein E-Rezept in der Arztpraxis als Ausdruck auf Papier erhalten.
Für Privatversicherte soll das E-Rezept erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

Schulbedarf – Mehr Geld für Füller & Co. aus Bildungspaket

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, wird 2024 bei der Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf was draufgelegt: Ein Plus von gut zwölf Prozent ist für den Kauf von Taschenrechnern, Füllern, Malstiften oder Heften vorgesehen, sodass dann 65 Euro zum 2. Schulhalbjahr ausgezahlt werden und 130 Euro zum Beginn des neuen Schuljahres 2024/2025.

Unterhaltshöchstbetrag

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen wird angehoben. Er ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und liegt 2024 bei 11 604 Euro.

Solidaritätszuschlag

Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf 18 130 Euro (Splittingtarif 36 260 Euro) angehoben. Liegt die zu zahlende Einkommensteuer unter dieser Freigrenze, fällt kein Soli an (sogenannte Nullzone) für Paare.

Sozialversicherung

Alle mit einem höheren Einkommen werden ab 1. Januar 2024 höhere Sozialabgaben leisten müssen. In der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen.
Bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt diese Grenze derzeit in den neuen Bundesländern bei monatlich 7100 Euro und in den alten Bundesländern bei 7300 Euro.
Von dem, was jemand darüber hinaus verdient, müssen keine Abgaben abgeführt werden.
Ab Januar 2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern auf dann 7450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7550 Euro im Monat.
Die Beitragssätze (18,6 Prozent in der Renten- und 2,6 Prozent in der Arbeitslosenversicherung) bleiben 2024 unverändert.
Der Höchstbeitrag versicherungspflichtiger Arbeitnehmer liegt 2024 in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 1404,30 Euro (West) beziehungsweise bei 1385,70 Euro (Ost). In der Arbeitslosenversicherung sind es 196,30 Euro (West) beziehungsweise 193,70 Euro (Ost).
Diese Beiträge werden jeweils hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geleistet.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45 358 Euro im Jahr festgesetzt.
Die Rechengrößen in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 steigen deutlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 62 100 Euro brutto im Jahr (monatlich 5175 Euro brutto). Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen von Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Auch die Versicherungspflichtgrenze, also die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich versichert sein müssen, steigt 2024 an. Lag sie 2023 bei 66 600 Euro brutto im Jahr, liegt sie künftig bei jährlich 69 300 Euro brutto (5775 Euro brutto monatlich).
Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

GKV-Zusatzbeitrag steigt

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, wird zum Jahreswechsel um 0,1 Prozent auf nun 1,7 Prozent erhöht.
Jede Krankenkasse entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie den Zusatzbeitrag anhebt. Erhöht die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag, können gesetzlich Versicherte über ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt, zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Erfolgt zum Beispiel die Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 1. Januar, gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar. 

Minijob – Verdienstgrenze steigt

Der Mindestlohn gilt auch für Minijobbende. Bei diesen wirkt sich das Plus auch auf die Verdienstgrenze aus. Während die Minijobgrenze bisher bei 520 Euro lag, steigt diese ab 2024 auf 538 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6456 Euro.
Bei einem Minijob kann also zukünftig 43,35 Stunden (538 Euro: 12,41 Euro) im Monat gearbeitet werden. Bisher musste die Arbeitszeit bei steigendendem Mindestlohn immer reduziert werden, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten.
Ab Januar 2024 wird sich durch die Erhöhung der Minijobgrenze von 520 Euro auf 538 Euro auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich ändern.
Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Der Midijob begann bislang bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 Euro, ab 1. Januar 2024 ist das ab einem Verdienst von 538,01 Euro der Fall. Die obere Midijobgrenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2000 Euro.

Erwerbsminderungsrente – Zuschlag für drei Millionen Rentner

Wer bereits zwischen 2001 und 2018 ohne Unterbrechungen eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, kann sich ab 1. Juli 2024 über einen Zuschlag von 4,5 oder 7,5 Prozent auf seine bisherige Rente freuen. Etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner werden vom Zuschlag profitieren.
Dessen Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns zwischen Januar 2002 und Dezember 2018.
Bei Rentenbeginn zwischen 1. Januar 2001 und 30. Juni 2014.
Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent der Rente am 30. Juni 2024. Eine Erwerbsminderungsrente von 1000 Euro würde sich also um 75 Euro auf 1075 Euro erhöhen.
Rentenbeginn zwischen 1. Juli 2014 und 31. Dezember 2018
Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent der Rente am 30. Juni 2024. Eine Erwerbsminderungsrente von 1000 Euro würde also um 45 Euro auf 1045 Euro steigen.

Die Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag zu seiner Rente hat. Die Auszahlung wird dann ebenfalls automatisch erfolgen. Niemand muss etwas unternehmen. Der Zuschlag ist eine Art Kompensation, weil diese Gruppe von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in der Vergangenheit ausgenommen war – die Anpassungen galten nur für Rentenneuzugänge.

Erwerbsminderungsrente – Hinzuverdienstgrenze steigt

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, kann 2024 mehr hinzuverdienen.
Die Mindesthinzuverdienstgrenze, die für alle Empfänger einer solchen Rente gilt, wird von 35 647,50 Euro auf 37 117,50 Euro Bruttojahresverdienst angehoben. Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei. Für Renten wegen voller Erwerbsminderung steigt der anrechnungsfreie Jahresverdienst von 17 823,75 Euro im Jahr 2023 auf 18 558,75 Euro im Jahr 2024.
Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze basiert auf der Anpassung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung, die ab dem 1. Januar 2024 in Westdeutschland von 3395 Euro auf 3535 Euro erhöht wird. Sie wird anteilig nach der 14-fachen Bezugsgröße berechnet.

Neues bei Pflegeleistungen

Pflegegeld und Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege steigen 2024 um fünf Prozent.
Zudem können berufstätige Angehörige Pflegeunterstützungsgeld nicht mehr nur einmal pro Pflegefall, sondern zukünftig jährlich beantragen. Bei einer Heimunterbringung erhöht sich ebenfalls der Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten.

Pflege zuhause

Ab Januar 2024 werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht.
Der Anspruch für Beschäftigte, Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, besteht zukünftig jährlich. Pflegeunterstützungsgeld wird bisher von der Pflegekasse einmalig während der Pflegebedürftigkeit übernommen, wenn pflegende Beschäftige in einer akuten Pflegesituation kurzzeitig (bis zu zehn Tage) der Arbeit fernbleiben. Der Anspruch ist auf Akut-Ereignisse begrenzt, die plötzlich und unerwartet auftreten (z. B. die Organisation der pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt, bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder plötzlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit).

Das Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen wird zum Januar 2024 ausgeweitet.
Pflegedürftige Personen können bei der Pflegekasse Auskunft über verbrauchte Leistungen und abgerechnete Kosten regelmäßig pro Kalenderhalbjahr erhalten.
Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Anspruch der Verhinderungspflege erweitert.
Er wird von sechs auf acht Wochen verlängert. Die Vorpflegezeit als Voraussetzung entfällt. Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Eine Erhöhung der Leistungen ist dabei allerdings zunächst nicht vorgesehen. Diese folgt erst zum 1. Januar 2025.
Ab Juli 2024 gilt: Möchte eine pflegende Person eine stationäre Vorsorgekur oder eine medizinische Reha wahrnehmen, wird die Mitaufnahme der oder des Pflegebedürftigen erleichtert. Möglich ist die Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Auf Wunsch der Betroffenen koordinieren Kranken- und Pflegekasse die Versorgung der oder des Pflegebedürftigen.

Pflege im Heim

Für Heimbewohner werden die Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten ab 1. Januar 2024 angehoben. Die 2021 eingeführten Leistungszuschläge zu den Eigenanteilen der Heimbewohner an den Pflegekosten steigen wie folgt an:

  • im ersten Jahr um zehn Prozentpunkte von fünf auf 15 Prozent,
  • im zweiten Jahr um fünf Prozentpunkte von 25 auf 30 Prozent,
  • im dritten Jahr um fünf Prozentpunkte von 45 auf 50 Prozent und
  • ab dem vierten Jahr um fünf Prozentpunkte von 70 auf 75 Prozent.

Aus- und Weiterbildung – Mehr Förderung und Qualifizierungsgeld

Das Gesetz zur Reform der Weiterbildung bringt ab 1. April 2024 eine Reihe von Neuerungen, von denen Qualifizierungswillige und Auszubildende profitieren. Auszubildende werden zukünftig durch einen Mobilitätszuschuss unterstützt, um Ausbildungsplätze in weiter entfernten Regionen leichter annehmen zu können. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende eine finanzielle Unterstützung für zwei Familienheimfahrten pro Monat.
Ein Berufsorientierungspraktikum bietet Jugendlichen, die noch keine Berufswahl getroffen haben, aktive Förderung und Unterstützung. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter sollen diese Aufgabe übernehmen und die Jugendlichen bei der Berufsorientierung und beim Einstieg in eine Berufsausbildung gezielt unterstützen und begleiten.
Zudem wird ein zusätzliches Qualifizierungsgeld eingeführt. Es ist für Unternehmen gedacht, deren Arbeitsplätze durch den Strukturwandel gefährdet sind, die aber durch gezielte Weiterbildung erhalten bleiben können. In solchen Fällen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Qualifizierungsgeld zurückgreifen.
Unabhängig von der Betriebsgröße oder der Qualifikation der Beschäftigten soll diesen, während sie für eine Weiterbildungsmaßnahme freigestellt sind, das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz ausgezahlt werden – in Höhe des Kurzarbeitergelds von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehaltes. Unternehmen zahlen im Umkehrschluss zwar kein Gehalt aus, tragen aber die Weiterbildungskosten. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, das Qualifizierungsgeld aufzustocken.
Um das Qualifizierungsgeld zu erhalten, ist ein Mindestumfang von 120 Stunden Weiterbildung vorgesehen. Die Förderdauer beträgt bis zu 3,5 Jahre und ermöglicht auch den Erwerb neuer qualifizierender Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau.

Kinderreisepass abgeschafft

Ab dem Jahreswechsel ersetzt der reguläre elektronische Reisepass den bisherigen Kinderreisepass für Kinder unter 12 Jahren. Der Kinderreisepass kann dann nicht mehr beantragt werden. Der neue Reisepass gilt unabhängig vom Alter der Person. Ohne den Chip, der die biometrischen Daten speichert, war mit dem Kinderreisepass für einige Reiseziele ein zusätzliches Visum erforderlich. Dieser Mehraufwand entfällt nun.
Die alten Kinderreisepässe bleiben aber bis zum eingeprägten Ablaufdatum gültig. Der reguläre Reisepass ist zwar deutlich teurer, muss aber nicht jedes Jahr neu beantragt werden und ist maximal sechs Jahre gültig.
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die neue Regelung hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf seiner Webseite zusammengestellt.


Quellen:
Foto(s): Bild von Racool_studio auf Freepik
Pressemeldung: DGB-Lehrte
Anmerkung der Redaktion: Für bessere Lesbarkeit verzichten wir in unseren Beiträgen weitestgehend auf geschlechtergerechte Sprache. Mehr dazu