Amtliche Bekanntmachung der Stadt Sehnde
Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG), dem niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) sowie dem Soldatengesetz (SG)
Nach den §§ 42 und 50 BMG, nach § 6 Nds. AG BMG und nach § 58c SG, in der jeweils derzeit gültigen Fassung, kann jede meldepflichtige Person der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister an bestimmte Adressaten widersprechen.
Möglich ist der Widerspruch gegen die Datenübermittlung der Meldebehörde an:
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (Daten von Mitgliedern sowie Daten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören)
- Parteien und Wählergruppen (Träger von Wahlvorschlägen) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden
- Presse, Rundfunk sowie Mandatsträger über Alters- und Ehejubiläen
- Region Hannover und Bundesverwaltungsamt über Alters- und Ehejubiläen bzw. Lebenspartnerschaftsjubiläen
- Adressbuchverlage
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (nur Minderjährige)
Einwohnerinnen und Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, müssen eine schriftliche Erklärung an das Bürgerbüro der Stadt Sehnde abgeben. Dies kann durch einen formlosen Antrag, persönlich oder auf dem Postweg erfolgen.
Die bereits in den vergangenen Jahren abgegebenen Erklärungen gelten weiter.
Sehnde, den 02.11.2022
Der Bürgermeister
Quellen:
PM Stadt Sehnde
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