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StartNiedersachsenHannoverBürgermeister Onay – Elternteilzeit

Bürgermeister Onay – Elternteilzeit

Bellit Onay Foto AG Gymnasium Melle

Bürgermeister Onay geht
im Sommer für zwei Monate
in Elternteilzeit

Oberbürgermeister Belit Onay plant für die Monate Juli und August in Elternteilzeit zu gehen.
Er wird seine wöchentliche Arbeitszeit auf 32 Stunden reduzieren. Eine entsprechende Drucksache ist den zuständigen Ratsgremien zur Entscheidung zugegangen und soll im Verwaltungsausschuss am 23.03.2023 beschlossen werden.

Oberbürgermeister Belit Onay freut sich auf die Zeit: „Meine Familie ist mir sehr wichtig und ich versuche trotz der zeitintensiven Arbeit in meinem Amt auch Verantwortung in der Familienarbeit zu übernehmen. Die zwei Monate möchte ich nutzen, um mehr Zeit mit meinen beiden kleinen Kindern zu verbringen und dafür einen verbindlichen Rahmen setzen.“

Die Vertretungsregelung für den Oberbürgermeister ist klar geregelt –
auch in Notfallsituationen steht er selbstverständlich bereit.

Onay hebt darüber hinaus hervor, dass moderne und attraktive Arbeitgeber auch familienfreundlich sein müssen. „Es steht allen Vätern unabhängig von ihrem Beruf oder ihrer Position offen, Verantwortung und Zeit für die Familie zu übernehmen. In welchem Umfang, ist eine individuelle Abwägung.“
Studien belegen, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit durch Väter nachhaltig zu einer gerechteren Aufteilung der Care- und Erwerbsarbeit führt.
Onay betont: „Ich möchte mit meiner Entscheidung alle Väter – nicht nur in unserer Stadtverwaltung – darin bestärken, von den Elternzeitmodellen Gebrauch zu machen. Führungskräfte übernehmen hier eine besondere Vorbildfunktion.“

Hintergrundinformationen Elternzeit

Nach § 81 des Niedersächsisches Beamtengesetzes i.V.m. § 7 Abs. 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes (MuSchEltZV) ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienstbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei Ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Nach § 6 MuSchEltZV i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) kann von der Elternzeit ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Nach § 16 BEEG muss die Elternzeit für diesen Zeitraum spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber bzw. Dienstherren verlangt werden.


Quellen:
Foto(s):
Foto Onay – Foto AG Gymnasium Melle,
Titel / Hintergurnd Gerd Altmann auf Pixabay
Pressemeldung: Stadt Hannover